Welche Auswirkungen hat der neue Mindestlohn und die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Speisen von 19% auf 7%?
Das letzte Budget für das Jahr 2026 ist nun erstellt. Die Auswertungen der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen meiner Kunden für das Jahr 2025 liegen nun ebenfalls vor. Beide Zahlen belegen die recht schwierige wirtschaftliche Lage, in der sich viele Hotels befinden. Die Gründe liegen zum einen in der schwachen Nachfrage in der ersten Hälfte des Jahres 2025 insbesondere im Raum Bayern aber andererseits im hohen Kostendruck. Die Preissteigerungen der Lieferanten inkl. der Energieversorger und die hohen Personalkosten führen meistens zu einer Verringerung der betriebswirtschaftlichen Ergebnisse. Insbesondere in der Gastronomie erwirtschaften nur noch wenige Kunden Gewinne. Daher sind wir in vielen Betrieben dabei, die Konzepte, teilweise auch radikal, zu ändern.
Die Budgets 2026 berücksichtigen diese Veränderungen sowie den weiter gestiegenen Mindestlohn auf 13,90 EUR. Die Steigerung des Mindestlohns zieht weitere Lohnsteigerungen für verdiente Mitarbeiter nach sich. Da wir die Preise oft nicht weiter anheben können verschlechtert sich das Verhältnis zwischen Umsatz und Personalkosten weiter. Als Gegenmaßnahmen haben wir in vielen Betrieben Mitarbeiter insbesondere im Niedriglohnsegment entlassen, bzw. planen Entlassungen. Ein Effekt den die Arbeitsministerin Frau Bärbel Baas leider nicht erkennt. Die Effekte, die sich durch die Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen ergeben, werden durch die steigende Kostenstruktur teilweise neutralisiert.
Frühstücksumsatz splitten?
Diskussionen gibt es auch zu dem evt. Split des Frühstücksumsatzes. Klar ist, der Staat möchte hier weiter einen Zugriff mit 19% erlangen. Gewünscht ist ein Split des Frühstücksumsatzes von z.B. 10 EUR brutto mit 30% zu Gunsten von Getränken (19%) und 70% Speisen (nun mit 7%). Aber ist das logisch? Nein. Der EUGH kommt hier zu einer anderen Meinung, wobei wohl noch keine entgültiges Urteil geprochen wurde. Ist der steuerliche Hauptanteil zum Beispiel bei 7% (da wir vom Wareneinsatz zu 95% Speisen beim Frühstück ausgeben), muss sich der geringere Anteil (Nebenleistung) dem Hauptsteueranteil anpassen ( … dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teile Quelle: Bundesfinanzhof
Demzufolge würden wir das Frühstück zu 100% mit 7% versteuern können. Teilweise raten die Steuerberater aber zum Split von 70/30. Letztendlich muss jeder Unternehmer das selbst beurteilen. Viele meiner Kunden verzichten auf einen Split, manche splitten 80/20 und einige folgen dem Steuerberater und splitten 70/30. Lt. dem Uniform System of Accounts gelten Heißgetränke und Frühstückssäfte immer schon zum Speisenumsatz und werden auch dem Wareneinsatz Speisen zugeordnet, was aus meiner Sicht auch logisch ist.


